
Seit dem 01.09.2011 gilt in Thüringen das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren. Darin geregelt sind die Pflichten und Voraussetzungen, welche für das Halten und Führen von gefährlichen und anderen Tieren notwendig sind. Insbesondere im Bereich der Hundehaltung wurden aufgrund aktueller Ereignisse mehrere neue Regelungen geschaffen.
Grundsätzlich besteht seit dem Erlass dieses Gesetztes die Pflicht, alle Hunde dauerhaft und unverwechselbar kennzeichnen zu lassen. Dafür muss dem Hund durch einen Tierarzt ein fälschungssicherer Transponder (Mikrochip) eingesetzt werden. Dieser ist elektronisch lesbar, so dass hierdurch eine schnelle Zuordnung zum jeweiligen Halter erfolgen kann. Aufgrund dessen ist nach Abschluss des "Chippens" (die Kosten sind vom Halter zu tragen) dieser Vorgang bei der Stadtverwaltung Bad Sulza, Sachgebiet Steuern und Abgaben schriftlich nachzuweisen.
Als zweite wichtige Neuerung wurde die bindende Verpflichtung zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zur Deckung möglicher, durch einen Hund verursachten Personen- oder Sachschäden eingeführt. Auch diese Regelung gilt für alle Hunde und ist ebenfalls der Stadtverwaltung nachzuweisen. Die festgelegten Mindestversicherungssummen liegen für Personenschäden bei 500 000 € und für andere Schäden bei 250 000 €.
Die Durchführung der voran genannten Regelungen ist innerhalb eines halben Jahres nach Erlass des Gesetzes vorzunehmen. Die entsprechende Frist hierfür läuft somit bis zum 29.02.2012.
Der dritte wichtige Punkt betrifft die Einstufung mehrerer Hunderassen als gefährliche Hunde, deren Haltung zukünftig einer Erlaubnis bedarf. Dazu zählen aktuell die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen. Ebenfalls als gefährliche Hunde werden unabhängig der Rasse solche eingestuft, die aufgrund ihres Verhaltens (etwa Beißattacken oder sonstiges aggressives Verhalten) auffällig geworden sind. Für die Haltung von gefährlichen Hunden ist beim Ordnungsamt vor dem Erwerb des Hundes ein Antrag auf Aufnahme der Haltung zu stellen. Wer aktuell im Besitz einer der oben genannten Hunderassen ist, hat innerhalb eines Monates die entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde
- Zuverlässigkeit
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung
- Nachweis, dass die Anschaffung des Hundes aus wissenschaftlichen oder beruflichen Gründen notwendig ist
- Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Auch nach Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung sind bei gefährlichen Hunden gewisse Regelungen einzuhalten. So muss an jedem Zugang zum Grundstück bzw. der Wohnung ein Warnschild angebracht werden. Beim Führen außerhalb des Grundstücks hat der Hund ständig angeleint zu sein und muss einen entsprechenden Maulkorb tragen. Weiterhin darf ein gefährlicher Hund nicht mit weiteren Hunden ausgeführt werden. Der Halter selbst oder eine durch ihn zum Führen des Hundes beauftragte Person, hat beim Ausführen ein gültiges Personaldokument sowie die Erlaubnis zur Haltung mitzuführen. Ebenfalls ist zukünftig der Handel und die Zucht mit gefährlichen Hunden verboten. Hierfür werden alle Hundehalter der oben genannten Rassen aufgefordert, ihre Hunde nachweislich innerhalb von drei Monaten unfruchtbar machen zu lassen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Thüringen (www.thueringen.de/de/tim/schwerpunkte/tiergefahren) oder im Bereich Bürgerservice dieser Seite.












